Umsetzungshilfe beim Heizungstausch
Es steht außer Frage, dass moderne Heizungen effizienter arbeiten als die zahlreichen veralteten Kessel in den Heizungskellern des Landes. Doch die Entscheidung für den besten Ersatz der aktuellen Anlage ist nicht leicht zu treffen. Soll es noch schnell eine kostengünstige Gasheizung sein oder lieber eine umweltfreundliche Wärmepumpe? Vielleicht sogar ein traditioneller Holzkessel?
Als unabhängige Energieberater finden wir stets immer eine maßgeschneiderte Lösung für Ihr Objekt und Ihre Bedürfnisse. Wir begleiten Sie von der Auswahl geeigneter Handwerker über die Beantragung von Fördermitteln bis hin zur erfolgreichen Umsetzung.
Das Beste daran: Wenn ein Energieeffizienz-Experte (EEE) in den Prozess eingebunden wird, übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 50% der anfallenden Beratungskosten.
Wie funktioniert die Heizungsförderung?
Die Unterstützung erfolgt generell als “Zuschussförderung”, was bedeutet, dass ein Teil der förderfähigen Ausgaben nach der Umsetzung erstattet wird.
Anträge für die neue Heizungsförderung können bei der KfW gestellt werden: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden
Daneben kann ein Ergänzungskredit für die Finanzierung beantragt werden. Der Kredit steht jedoch nur selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung. Anträge für die neue Heizungsförderung können bei der KfW gestellt werden: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Für Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von 90.000 € ist der Ergänzungskredit zinsvergünstigt.
Wie hoch sind die Zuschüsse für den Heizungstausch bei einer “Zuschussförderung”?
Der Zuschuss für eine neue Heizung beträgt einheitlich 30 %, zusätzlich sind verschiedene Boni möglich. Die Boni sind miteinander kombinierbar bis zu einer Obergrenze von 70 %. Es werden folgende Heizungsanlagen gefördert:
Solarthermische Anlagen
Biomasseheizungen
Wärmepumpen
Brennstoffzellenheizungen
Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)
Innovative Heizungstechnik
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
Gebäudenetzanschluss
Wärmenetzanschluss
Folgende Boni sind möglich:
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Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel wie beispielsweise Propan eingesetzt wird.
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Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt 20%, wird jedoch nur selbstnutzenden Eigentümern für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.
Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.
In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.
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Der Bonus von 30 % wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
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Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2.500 €.
In welchem Umfang werden die Kosten gefördert bei der “Zuschussförderung”?
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben ist die Anzahl der Wohneinheiten (WE) nach Sanierung. Für die erste Wohneinheit können Kosten in Höhe von 30.000 € geltend gemacht werden. Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils 15.000 € hinzu. Ab der siebten Wohneinheit sinkt der Zusatzbetrag je Wohneinheit auf 8.000 €. Daraus ergeben sich folgende Bemessungsgrenzen:
1 WE 30.000 € (Einfamilienhaus)
2 WE 45.000 € (Zweifamilienhaus)
3 WE 60.000 €
4 WE 75.000 €
5 WE 90.000 €
6 WE 105.000 €
7 WE 113.000 €
Was kostet die Unterstützung durch einen unserer zertifizierten Energie-Effizienz-Experten?
Für unser Honorar für die Unterstützung beim Heizungstausch orientieren wir uns an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Derzeit berechnen wir Ihnen standardgemäß 5% der förderfähigen Ausgaben der umgesetzten Maßnahme.
Unser Honorar wird bis zum Förderhöchstbetrag anteilig mit dem gleichen Fördersatz wie die geförderte Heizungsanlage bezuschusst.
FAQ zum Heizungstausch:
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Förderfähige Ausgaben beziehen sich auf die Bruttokosten, die der Antragsteller tatsächlich für die energetische Maßnahme tragen muss, einschließlich Mehrwertsteuer. Wenn der Antragsteller für bestimmte Teile des Investitionsvorhabens vorsteuerabzugsberechtigt ist, werden nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt.
Neben den direkten Kosten des neuen Wärmeerzeugers werden auch Ausgaben im Umfeld der neuen Heizung mitgefördert. Wenn beispielsweise ein alter Ölkessel ausgetauscht wird, fallen unter die sogenannten Umfeldmaßnahmen auch die Entsorgung der Altanlage, einschließlich der alten Öltanks. Ebenso zählen zu den förderfähigen Ausgaben die Kosten für zusätzliche Komponenten wie einen neuen Pufferspeicher oder neue Heizungsventile, die für die Installation der Heizung erforderlich sind.
Eine Liste der förderfähigen Maßnahmen steht auf der Website des BAFA zum Download zur Verfügung.
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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude definiert eine Wohneinheit als in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für Küche, Badezimmer und Toilette.
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Gefördert werden nur die Investitionsmehrausgaben bei der Errichtung von wasserstofffähigen Heizungsanlagen, wenn diese bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 % mit Wasserstoff betreibbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist.
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Von einer Förderung durch die BEG explizit ausgeschlossen sind handbeschickte Einzelöfen.
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“Selbstnutzende Eigentümer“: sind (Mit-)Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen. Die (Mit-)Eigentümerstellung wird durch Grundbuchauszug und die Haupt- oder alleinige Wohnung durch Meldebescheinigung nachgewiesen.